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[ » Fleckvieh » Inhalt » FLECKVIEH Aktuelles » Milchwirtschaft » Milchpaket ]
Donnerstag, 17.05.2012
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Milchwirtschaft | 03.01.2012

Ein Milchpaket ohne Überraschungen

Anfang Dezember 2011 wurde beim Verordnungsentwurf zu den Vertragsbeziehungen im Milchsektor, dem sogenannten Milchpaket, nach fast 1-jährigen Verhandlungen auf europäischer Ebene Einigung zwischen Kommission, Ministerrat und dem Parlament erzielt.

Ausgangspunkt war die katastrophale Situation der Milcherzeuger vor allem im Jahr 2009, die auf EU-Ebene zur Bildung der hochrangigen Expertengruppe Milch (›high level group‹) führte. Das Ziel war, die Position der Milcherzeuger auf EU-Ebene zu stärken. Die EU-Kommission hatte dann im Dezember 2010 Vorschläge zum Milchpaket vorgelegt. In einem Sondierungsgespräch verständigten sich nun vor wenigen Wochen die EU-Kommission, Parlament und Rat auf Kompromisse. 

Unter Vorbehalt des noch ausstehenden Rechtstextes beinhaltet das Milchpaket im Wesentlichen folgende Regelungen, wobei natürlich im Besonderen die Auswirkungen für die deutschen und bayerischen Milcherzeuger im Fokus der Bewertung stehen.
Mitgliedstaaten können künftig festlegen, ob Verträge für die Lieferung von Rohmilch zwischen Milcherzeugern und Molkereien abgeschlossen werden müssen. Diese sollen unter anderem den Milchpreis als Festpreis oder auf Basis von vertraglich festgelegten Faktoren, Liefermengen, Vertragsdauer (auch unbefristet möglich) und Angaben zur Milchgeldzahlung und Milchabholung regeln. Mindestlaufzeiten der Lieferverträge sollen nur mit Zustimmung der Milcherzeuger zustande kommen können.

Genossenschaften sind von einer möglichen Vertragspflicht ausgenommen, sofern in der Satzung die genannten Vertragselemente enthalten sind.

Milcherzeugerorganisationen können Milchlieferverträge für ihre Mitglieder aushandeln. Dabei ist die über eine Erzeugerorganisation zu vermarktende Milchmenge bezogen auf die EU-Milchproduktion bzw. die gesamte nationale Milchproduktion begrenzt.
Die Obergrenzen der Milchbündelung sind nunmehr:
  • < 3,5% der gesamten EU-Milcherzeugung und
  • < 33% der gesamten Erzeugung eines in solche Verhandlungen einer Erzeugerorganisation eingebundenen Mitgliedstaates und
  • < 33% der gesamten Erzeugung aller in solche Verhandlungen einer Erzeugerorganisation eingebundenen Mitgliedstaaten.
Das EU-Parlament strebte ursprünglich höhere Obergrenzen, nämlich 40 %, an. Neu ist eine Obergrenze von 45% der zu bündelnden Milchmenge für EU-Mitgliedstaaten mit weniger als 500.000 t Jahresmilchmenge. Dies trifft auf die EU-Länder Zypern, Luxemburg und Malta zu.

Hinzugekommen ist auch eine explizite Regelung, dass die von Erzeugerorganisationen gebündelte Milchmenge gleichzeitig keiner Lieferungspflicht an eine Genossenschaft unterliegen darf.

Ausgenommen von diesen Obergrenzen sind ausdrücklich die Genossenschaften, was nicht bei allen bäuerlichen Organisationen positiv aufgenommen wird, weil den Genossenschaften damit weiterhin die Möglichkeit gegeben würde, die Preise zu drücken oder eben nicht mehr bäuerlich geführt zu sein.

Hier stellt sich schon die Frage, was man unter Bündelung konkret versteht, wenn man – aus bayerischer Sicht betrachtet – genossenschaftlich und somit von gewählten Milchbauern geführten Verarbeitungsunternehmen wie die Goldsteig-Käsereien mit über 4000 Milchbauern oder der Molkerei Berchtesgadener Land mit etwa 1800 Milchbauern in Abrede stellt, die bestmögliche Vermarktung der Milch über das eigene Unternehmen zum Ziel zu haben.
 
Für wen treffen nun die Obergrenzen zu? Für Deutschland und somit auch für Bayern ist allein die Obergrenze ›weniger als 3,5% der EU-Milcherzeugung‹ von Belang. Die EU hat eine Milchproduktion (Quotenjahr 2011/12) von 151 Mio. t. Bei der vorgeschriebenen Grenze von maximal 3,5% Bündelungsgrad darf eine Erzeugerorganisation also eine Milchmenge von knapp 5,3 Mio. t bündeln.
 
Da die genossenschaftlich gebündelte Milch eben ausdrücklich ausgenommen ist und etwa 70% des deutschen Milchaufkommens genossenschaftlich verarbeitet wird, würden in Deutschland zwei (!) Milcherzeugergemeinschaften für die Bündelung ausreichen. Die Bayern MeG, die derzeit etwas mehr als 1,6 Mio. t hinter sich vereint, könnte also die gesamte ›nicht-genossenschaftliche‹ Milch in Bayern zuzüglich angrenzender Gebiete bündeln, ohne von den Vorgaben des Milchpaketes eingeengt zu werden.
 
Zugeständnisse vom EU-Rat und der EU-Kommission gegenüber dem EU-Parlament gibt es bei der Mengenregulierung geografisch geschützter Milchprodukte. Diese kann von den EU-Mitgliedstaaten für Käse befristet erteilt werden.
 
Dazu muss ein Antrag von einer repräsentativen Erzeuger- bzw. einer Branchenorganisation gestellt werden. Diese muss mindestens Zweidrittel der Milcherzeuger, welche die Rohmilch für den Käse produzieren, sowie der Käseproduktionsmenge umfassen. Die Mengenregulierung soll maximal 3 Jahre gelten, kann aber auf Antrag verlängert werden.
 
Teil des Milchpaketes, aber nicht Gegenstand kontroverser Diskussionen bei den Beratungen waren die Punkte Branchenorganisation (BO) und Markttransparenz. Die Anerkennung einer BO – oder besser Branchenkommunikation – soll, wie bereits anfangs vorgeschlagen, freiwillig bleiben. Darin soll neben der Milcherzeugung zumindest eine weitere Stufe der Wertschöpfungskette Milch (Verarbeitung oder Handel) vertreten sein.
 
Zur Erhöhung der Markttransparenz wird in die Verordnung eine EU-weit einheitliche Verpflichtung aufgenommen, nach der Erstkäufer von Rohmilch die monatlichen Anlieferungsmengen der zuständigen nationalen Behörden melden müssen.
 
In den Mitgliedstaaten kann also künftig nach eigenem Ermessen festgelegt werden, ob verbindliche Vorgaben für Lieferverträge von Rohmilch zwischen Milcherzeugern und Molkereien abgeschlossen werden müssen. In Deutschland und somit auch in Bayern wird dies nach gegenwärtigem Stand nicht der Fall sein. Damit wird zwischen einem Milcherzeuger bzw. seiner Vermarktungsorganisation und der Molkerei weiterhin ein Vertrag abgeschlossen werden, wie es seit Jahrzehnten auf der Grundlage der Arbeit der Milcherzeugergemeinschaften üblich ist.
 
Für die bayerischen und deutschen Milcherzeuger bedeutet dies keine Neuerung, da vor allem für die Lieferbeziehung zu privaten Verarbeitern aufgrund des nationalen Marktstrukturgesetzes individuell angepasste Verträge die Regel sind. Das ist Verbindlichkeit genug, wenn man bedenkt, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten eine derartige Geschäftspraxis noch ein Fremdwort zu sein scheint. Dass auch hier in Bayern an der internen Verbindlichkeit, wie es die Bayern MeG mit einem abgestimmten Vertrag oder viele andere Milcherzeugergemeinschaften auf der Grundlage eines Muster-Milchkaufvertrages bereits tun, immer wieder gefeilt werden muss, ist im Zuge einer ständigen Verbesserung der Vermarktung logisch.
 
Die gegenwärtige Diskussion um die zu niedrig angesetzten Obergrenzen ist alles andere als hilfreich, solange die Möglichkeiten der Bündelung bei Weitem noch nicht ausgeschöpft sind. Ob es sinnvoll war, überhaupt Obergrenzen ins Spiel zu bringen, steht auf einem anderen Blatt. Bekanntlich wachen auch die nationalen Kartellbehörden über einen funktionierenden Wettbewerb, der eben nicht immer an Zahlen festzumachen ist.
 
Für die Milcherzeuger gilt es nun, die vorhandenen Vorgaben auszunutzen, wobei hier auch vermehrt der Fokus auf die Bündelung ›physischer‹ und nicht ›virtueller‹ Milch gelegt werden sollte.
 
Das Milchpaket wird nach aktuellem Stand voraussichtlich im Frühjahr 2012 verabschiedet. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für den Herbst 2012 zu erwarten. Zudem sind für 2014 und 2018 Zwischenberichte vorgesehen, die möglicherweise eine Korrektur zulassen, wenn die Maßnahmen die gesetzten Ziele verfehlen sollten. © VMB / Tanja Bagusat (Fotolia)
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